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§ 9 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung

§ 9.

(1) Dampfkessel werden hinsichtlich ihrer Aufstellung wie folgt eingeteilt:

  1. 1. Kleine Dampfkessel sind solche, deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 2 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar nicht übersteigt.
  2. 2. Mittlere Dampfkessel sind folgende:
  1. a) Dampfkessel, deren Wasserinhalt beim niedrigsten Wasserstand 2 000 l, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 nicht übersteigt, oder
  2. b) Dampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3 mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Z 1 fallen.
  1. 3. Große Dampfkessel sind alle übrigen.

(2) Für Dampfkessel, die keinen niedrigsten Wasserstand haben, gilt das Füllvolumen als Wasserinhalt.

(3) Für Heißwasserkessel ist an Stelle des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes der Sattdampfdruck bei der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178033

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