Speise- und Kesselwasser
§ 7.
(1) Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
(2) Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
(3) Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.
Schlagworte
Speisewasser, Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)