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§ 6 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

§ 6.

(1) Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.

(2) Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178030

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