Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
§ 6.
(1) Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.
(2) Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178030
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