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§ 7 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Speise- und Kesselwasser

§ 7.

(1) Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.

(2) Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.

(3) Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Schlagworte

Speisewasser, Kesselprüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178031

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