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§ 54 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen Strafbestimmungen

§ 54.

(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

  1. 1. ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);
  2. 2. ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);
  3. 3. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
  4. 4. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im § 4 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;
  5. 5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (§ 4 Abs. 5);
  6. 6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (§ 7 Abs. 4, § 18);
  7. 7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (§ 10 Abs. 8);
  1. 14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  2. 15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
  1. 26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  1. 31. als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 82/2018)

Schlagworte

Reedereizeichen

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40208826

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