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§ 53 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Mißachtung behördlicher Anordnungen

§ 53.

Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148883

alte Dokumentnummer

N9198137066J

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