Mißachtung behördlicher Anordnungen
§ 53.
Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148883
alte Dokumentnummer
N9198137066J
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