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§ 18 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2012

IV. ABSCHNITT

Betrieb österreichischer Seeschiffe Versicherung

§ 18.

(1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.

(2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a) Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
  2. b) Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
  3. c) Art und Laufzeit der Versicherung;
  4. d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

(3) Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

§ 16 und § 17 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138810

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