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§ 22 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2012

V. ABSCHNITT

Führung österreichischer Seeschiffe Ordnung an Bord

§ 22.

Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

§ 20 und § 21 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40140389

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