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§ 10 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10.

(1) Die Zulassung erlischt

  1. 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. 2. durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
  3. 3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
  4. 4. durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

  1. 1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;
  2. 2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
  1. 4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;
  1. 6. wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
  1. 9. wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
  2. 1 0.bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Schlagworte

Wirtschaftsgüter

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40208824

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