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§ 13 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2012

Zulassung

§ 13.

(1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.

(4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138803

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