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§ 34 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Krankenfürsorge an Bord

§ 34.

Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  2. 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
  1. zu erlassen.

Mit BGBl. I Nr. 180/2013 wurde im VI. Abschnitt § 33 eingefügt, daher entfallen hier die Abschnittsüberschriften.

Schlagworte

Arzneimittel, Krankentagebuch, Suchtgiftvormerktagebuch

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40187508

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