Krankenfürsorge an Bord
§ 34.
Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
- 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
- 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
- (Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
- zu erlassen.
Mit BGBl. I Nr. 180/2013 wurde im VI. Abschnitt § 33 eingefügt, daher entfallen hier die Abschnittsüberschriften.
Schlagworte
Arzneimittel, Krankentagebuch, Suchtgiftvormerktagebuch
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40187508
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