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§ 4 SeeSchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2012

Kennzeichen

§ 4.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138796

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