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§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland

§ 30

Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

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