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§ 29 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland

§ 29

Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

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