Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5
Leistungen der Pensionsversicherung.
§ 222.
(1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
- 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
- a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),
- b) bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),
- c) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),
- d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);
- 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)
(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
- 1. aus den Versicherungsfällen des Alters
- (Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
- (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)
- 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
- a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f),
- b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),
- c) bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279),
- d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);
- 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)
- 5. aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).
(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.
Schlagworte
Informationsangebot, Beratungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40191771
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