Leistungen.
§ 173.
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
- 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
- a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
- b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
- c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
- d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
- e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
- f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
- g) Versehrtengeld (§ 212);
- h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
- i) Integritätsabgeltung (§ 213a);
- 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
- 3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
- Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
Schlagworte
Familiengeld, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40061159
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