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§ 216 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

§ 216.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.