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§ 216 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

§ 216.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264350

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