§ 216 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

§ 216.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach §  215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach den §§ 215a und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.