Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 216.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach den §§ 215a und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.