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§ 217 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

§ 217.

(1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

  1. 1. daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
  2. 2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264351

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