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§ 193 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Durchführung der Unfallheilbehandlung

§ 193.

Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093684

alte Dokumentnummer

N6195545674L