Durchführung der Unfallheilbehandlung.
§ 193.
Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093684
alte Dokumentnummer
N6195545674L
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