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§ 208 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.

§ 208.

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit gebührte.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093702

alte Dokumentnummer

N6195545692L

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