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§ 218 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Waisenrente

§ 218.

(1) Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093714

alte Dokumentnummer

N6195545704L