Vollziehung
§ 74.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
- 4. hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
- 5. hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 6. hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 7. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- 8. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 9. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
- 10. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;
- 11. im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40124817
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