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§ 38 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Aufgaben der Leitung

§ 38.

(1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen und bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der Bundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.

(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. Soweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:

  1. 1. Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;
  2. 2. Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;
  3. 3. Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;
  4. 4. Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Schlagworte

Personalentwicklungsplan, Statistikrat

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239573

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