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§ 12 PubFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

ABSCHNITT III

§ 12.

(1) § 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.

(2) § 2 Abs. 4 gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 dritter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(6) § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(11) Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.

(12) § 7 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(13) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(14) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(15) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR40245724