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BGBl I 142/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 und des Publizistikförderungsgesetzes 1984
(NR: GP XXVII AB 1638 S. 168 . BR: AB 11022 S. 943 .)

142. Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Klubs dürfen keine Spenden annehmen.

(2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

(3) Nicht als Spende anzusehen sind

  1. 1. Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
  2. 2. Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
  3. 3. Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
  4. 4. Zuwendungen von politischen Parteien;
  5. 5. zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
  6. 6. Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,- sowie
  7. 7. die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
  8. 8. Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.

(4) Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“

2. In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Nach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.

(2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

(3) Nicht als Spende anzusehen sind

  1. 1. Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
  2. 2. Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
  3. 3. Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
  4. 4. Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
  5. 5. zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
  6. 6. Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
  7. 7. die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
  8. 8. Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.

(4) Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“

3. In § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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