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BGBl I 10/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes 2012, des KommAustria-Gesetzes, des Presseförderungsgesetzes 2004, des Publizistikförderungsgesetzes 1984 und des ORF-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 968/A AB 511 S. 69 . BR: AB 10488 S. 917 .)

10. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Parteiengesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 8a lautet:

„(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 lautet Abs. 1a wie folgt:

„(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

2. In § 10, § 28 und § 32 lautet Abs. 5a jeweils wie folgt:

„(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 23a angefügt:

„(23a) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.“

Artikel III

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Z 4a lautet:

  1. „4a. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 4 Abs. 3 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 6a lautet:

„(6a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel V

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 6a lautet:

„(6a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

2. § 29 Abs. 4a lautet:

„(4a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 20 Abs. 6a und § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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