§ 167
Pensionsbeitrag
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
- 1. dem Gehalt,
- 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
- 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
- die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
(2a) Für Zeiträume, in denen
- a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
- b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
- umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 147 Abs. 11 ergibt.
(2b) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 17a unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 147 Abs. 10a in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 147 Abs. 10a letzter Satz zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a, 4b, 4c und 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem Beamten keine Bezüge gebühren, er jedoch Pensionsbeiträge zu leisten hat, darf die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
- 1. einer Karenz oder eines Karenzurlaubes, oder
- 2. einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3, oder
- 3. eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
- keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes oder
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
- bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten.
(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(6) Der nach § 17 Abs. 1 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 147 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag hat für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, neben den in Abs. 2 angeführten Bezugsbestandteilen folgende Nebengebühren zu enthalten:
- 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153,
- 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154,
- 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155,
- 4. Journaldienstzulagen nach § 156,
- 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157,
- 6. Mehrleistungszulagen nach § 158,
- 7. Belohnungen nach § 159,
- 8. Erschwerniszulagen nach § 160,
- 9. Gefahrenzulagen nach § 161,
- 1 0. Aufwandsentschädigungen nach § 162,
- 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz,
- 12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7.
- Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 9 nicht überschreiten.
(9) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 beträgt 4.650,-- Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10) Während der Rahmenzeit nach § 82 umfasst die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 147a Abs. 1 und 2 ergibt. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.
05.01.2024
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