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§ 168 Bgld. JagdG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2024

LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 37/2024

§ 168

Auskunftspflicht

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

04.07.2024

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