LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 37/2024
§ 168
Auskunftspflicht
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
04.07.2024
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