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§ 79b K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 79b
Familienhospizfreistellung

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

  1. 1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
  2. 2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
  3. 3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
  1. zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Landesregierung ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(8) Der Beamte hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.

02.12.2019

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