§ 53
Niederschrift über die Stimmenzählung
(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Kreiswahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Kreiswahlkommission und des Wahlortes (politischer Bezirk, Wahllokal) sowie die Wahltage,
- 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission,
- 3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
- 4. die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen,
- 5. Beginn und Ende der jeweiligen Wahlhandlungen,
- 6. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
- 7. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
- 8. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
- 9. die Feststellungen der Kreiswahlkommission gemäß § 52 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen,
- 1 0. außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählerinnen und Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- 1. das Wählerverzeichnis,
- 2. das Abstimmungsverzeichnis,
- 3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
- 4. die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
- 5. die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
- 6. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
20.11.2024
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