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§ 153 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 153
Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 49),

  1. a) die nicht in Freizeit oder
  2. b) gemäß § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 138 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.

(4) Der Zuschlag beträgt

  1. 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 3
  1. a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
  2. b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
  1. 2. für Mehrleistungsstunden gemäß § 49 Abs. 4
  1. a) außerhalb der Nachtzeit 25%,
  2. b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.

(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.

(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 49 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

05.01.2024

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