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§ 17 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

3. Abschnitt

Wahlrecht, Wählbarkeit

§ 17

Wahlberechtigung

(1) Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

  1. 1. alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;
  2. 2. alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  3. 3. alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;
  4. 4. alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m² oder auf den Einheitswert berechnet 1 500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

(2) Sofern bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten nicht die ausgewiesenen nach Außen zur Vertretung befugten Organe das aktive Wahlrecht ausüben sollen, haben die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Prokuristin oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen. Für Gebietskörperschaften und andere Körperschaften öffentlichen Rechts ist die oder der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechts betraute und hierüber durch schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreterin oder Vertreter wahlberechtigt.

(3) Miteigentumsgemeinschaften, sofern nicht ein Wahlrecht gemäß Abs. 1 Z 4 besteht, haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen.

20.11.2024

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