§ 166b
Ausgleichszulage
(1) Wird durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung iSd § 38 oder § 40 die besoldungsrechliche Stellung des Beamten verschlechtert und hat der Beamte die Gründe für diese Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ausgleichszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er Nebengebühren oder Zulagen bezogen hat. Bei der Begründung des Anspruches auf Ausgleichszulage sind folgende Nebengebühren und Zulagen zu berücksichtigen: Mehrleistungszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Dienstzulagen, Vergütungen nach § 166, Verwendungszulagen und Pflegedienstzulagen.
(2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Über- oder Mehrleistungsstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Über- oder Mehrleistungsstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene Über- oder Mehrleistungsstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.
(3) Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß des Durchschnittes der Nebengebühren und Zulagen, die in den letzten 12 Monaten vor der Versetzung oder Verwendungsänderung iSd Abs. 1 erster Satz bezogen wurden.
(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 sowie Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebengebühren und Zulagen gebühren, sind Absätze 1 bis 4 nur insoweit anzuwenden, als die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis niedriger ist als die Ausgleichszulage.
(6) Jede besoldungsrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ausgleichszulage. Erreicht oder übersteigt die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis durch die besoldungsrechtliche Besserstellung die Ausgleichszulage, so entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszulage.
(7) Bei Beamten, die in den letzten 90 Monaten ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Nebengebühren oder Zulagen iSd Abs. 1 und 2 bezogen wurden, wird die Ausgleichszulage durch Vorrückungen, Zeitvorrückungen, Überstellungen und Beförderungen nicht verringert. Die Ausgleichszulage iSd ersten Satzes ist insoweit bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen, als sie auf Zulagen und Nebengebühren beruht, die bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Soweit diese Ausgleichszulage bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen ist, zählt die Ausgleichszulage zur Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag.
(8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39.
(9) Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, sowie Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Frühkarenz nach § 79c, eines Karenzurlaubes zur Pflege nach § 79a Abs. 1 Z 2 und 3 und einer Familien-hospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten nicht als Unterbrechung einer Tätigkeit iSd Abs. 1, 2 und 7.
05.01.2024
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