§ 40
Sicherung der Ordnung
(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahl- oder Wahlsprengelkommission, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nur Wählerinnen und Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wählerinnen und Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
20.11.2024
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