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§ 39 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 39

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlkommission veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlkommissionen zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind dem Wahlbüro spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin oder jeder Wahlzeuge erhält vom Wahlbüro einen Eintrittsschein, der sie oder ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Kreiswahlkommission vorzuweisen ist.

(3) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Kreiswahlkommissionen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

20.11.2024

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