§ 5
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer des Fonds werden von der Landesholding Burgenland GmbH namhaft gemacht und haben über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung zu verfügen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Fonds laufend, mindestens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Unterlagen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(3) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben der Geschäftsführung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat derart zu erfolgen, dass der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen wird.
23.12.2024
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