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§ 5a Bgld. LBetreuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2024

LGBl. Nr. 110/2024

§ 5a

Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen

(1) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehörs eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese

  1. 1. die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG;
  2. 2. wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellen kann;
  3. 3. trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken oder die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
  4. 4. einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
  5. 5. mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten;
  6. 6. Angebote zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß Abs. 6 verweigern.

(2) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.

(3) Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.

(4) Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Angebotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.

(5) Die Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Fremden verhältnismäßig zu erfolgen. Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden und ist trotzdem ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten.

(6) Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Abs. 5 gilt sinngemäß.

23.12.2024

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