§ 6
Aufgaben
Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über
- a) die Notwendigkeit der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen,
- b) den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von
- Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,
- c) die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen,
- d) die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,
- e) alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.
30.10.2014
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