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§ 6 Bgld. RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit

§ 6

Aufgaben

Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über

  1. a) die Notwendigkeit der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen,
  2. b) den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von
  1. c) die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen,
  2. d) die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,
  3. e) alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.

30.10.2014

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