Aufsätze
- Haberler, Rechtssicherheit im Mobile-Commerce?
- Grussmann, Europäische Regulierungsschwerpunkte für den Bereich der elektronischen Kommunikation im Jahr 2003
- Klement, BGH nimmt zu den aktienrechtlichen Voraussetzungen eines Delisting Stellung
- Urlesberger, Europarecht: Das Neueste auf einen Blick
Rechtsprechung
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- Europarecht
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- »Weitere Urteile (Kurzinformation)
- 7. Gerichtsstand und Vollstreckung
- 8. Steuern
- 8. Steuern
- 9. Beihilfen
- 10. Sozialpolitik
- 11. Grundverkehr
- 1. Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
- 2. Vorabentscheidung
- 3. Freier Warenverkehr
- 3. Freier Warenverkehr
- 4. Geistiges Eigentum
- 5. Öffentliche Aufträge
- 6. Freizügigkeit
- 7. Gerichtsstand und Vollstreckung
- Zum passiven Wahlrecht türkischer Arbeitnehmer bei AK- Wahlen
- „Goldene Aktien“
- Kriterien für die Beurteilung der Frequenzvergabe für Mobilfunkdienste auf ihre EU-Konformität (Connect Austria/Mobilkom)
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- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Haftung für Schäden am Transportgut auf Grund des Fehlens zugesagter Befestigungsvorrichtungen
- Einstandspflicht für Schäden des Mitgesellschafters auf Grund falscher Erklärungen hinsichtlich der Herkunft der Stammeinlage gegenüber dem Firmenbuchgericht?
- Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an einen Gemeinschuldner
- Zum Umfang der Handlungsvollmacht
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- Wettbewerbs- und Markenrecht
- Zur parallelen Anwendbarkeit von Kartell- und Vergaberecht; zur Abgrenzung des örtlich relevanten Marktes
- Missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verlangen einer Bankgarantie?
- Zu den Ausnahmetatbeständen für handelsübliches Zugehör und Warenproben in § 9a Abs 2 Z 1 und 2 UWG
- Zur Verwechslungsgefahr der Marken „Kleiner Feigling“ und „Kleiner Frechdachs“
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- Öffentliches Wirtschaftsrecht
- Autonome Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder und deren Anwendbarkeit auf Tätigkeit als Regierungskommissär
- Nachbarn ohne Parteistellung im Feststellungsverfahren über UVP-Pflichtigkeit
- Bei Unzulässigkeit einer Berufung (gegen Auflagen in gewerbebehördlicher Genehmigung) keine Zuständigkeit zu Sacherledigung