§ 76 Abs 1 GmbHG:
Der Anspruch einer Person, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter ist als erzielbare Einkunft in den Zahlungsplan aufzunehmen.
§ 76 Abs 1 GmbHG:
Der Anspruch einer Person, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter ist als erzielbare Einkunft in den Zahlungsplan aufzunehmen.