§§ 34, 35 KartG; BVergG:
Eine Bestimmung des Vergaberechts, die § 35 KartG im Zusammenhang mit Auftragsvergaben allgemein aufheben oder die Zuständigkeit den Vergabebehörden zuweisen würde, findet sich nicht. Ob ein Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges.