§ 1162 ABGB; § 27 Z 1 AngG; § 34 Abs 2 VBG:
Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn für den Arbeitgeber objektiv die Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert hat, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.