Art 17 CMR:
Es stellt einen Fahrzeugmangel iSd Art 17 Abs 3 CMR dar, wenn sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Spanngurte zur Befestigung des zu befördernden Guts im LKW befinden.
Wird das Transportgut daher mit Eisenstangen gesichert, ist von den Tatsacheninstanzen zu untersuchen, ob die Verstauung mit Eisenstangen statt mit Gurten für den Schaden kausal war bzw inwiefern dieser Umstand erfahrungsgemäß bei dem verladenen Transportgut geeignet ist, sich schädigend auszuwirken.