§ 10 Abs 4 GmbHG:
Gibt der Geschäftsführer bei Anmeldung der GmbH gegenüber dem Firmenbuchgericht an, dass die Hälfte der einbezahlten Stammeinlage auf sein Stammeinlagenkonto verbucht werden soll, obwohl der Betrag ausschließlich vom Mitgesellschafter stammt, ist er diesem für den ihm daraus entstehenden Schaden nicht ersatzpflichtig.