- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d: Kein steuerliches Arbeitszimmer bei einem Versicherungsangestellten im Außendienst; im Zweifel ist nämlich darauf abzustellen,
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 3; § 29 Z 4: Für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist es ausschlaggebend, ob dem Abgabepfl der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt;
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 4, § 29 Z 1: Bei mangelndem Gegenleistungscharakter der Renten handelt es sich um nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bei den Empfängern nicht der ESt-Pflicht unterliegen
- GebG § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 idF 1985/557; GewO 1994 § 49, § 345 Abs 6 und Abs 8 Z 3: Der durch das AbgÄG 1985 in § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG neu geschaffene dritte Tatbestand
- GGG § 13; TP 9 Anm 7; GBG § 15 Abs 1, § 105, § 107 Abs 1: Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an
- BAO § 21 Abs 1; UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1, § 4 Abs 1: Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung folgt, dass unselbstständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen;
- BAO §§ 22, 23; EStG 1972 u 1988 § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1: Ein Fehlen klarer Vereinbarungen über den Bestandgegenstand spricht gegen die steuerliche Anerkennung eines zwischen dem AbgPfl und seiner Tochter abgeschlossenen Bestandvertrages;
- BAO § 29 Abs 1, § 284 Abs 1; GewStG § 30 Abs 1, §§ 32, 36; VwGG § 42 Abs 2 Z 3: Nicht jeder Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des B; dies hängt davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen B hätte gelangen können,
- BAO § 93 Abs 2, Abs 3 lit a, § 212 Abs 1, § 218 Abs 2, § 245 Abs 1, Abs 2: Die Auffassung, ein B könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend
- BAO § 93 Abs 3 lit a, § 167 Abs 2, § 288 Abs 1 lit d: Verpflichtender Inhalt einer Bescheidbegründung
- BAO § 183 Abs 1, Abs 3; EStG 1972 § 20 Abs 1 Z 4; UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 2 lit b: Voraussetzungen für die Beachtlichkeit eines Beweisantrages; auch wenn die Beteiligung an einer humanitären Aktion in Form von größeren Sachspenden
- FinStrG § 8 Abs 2, § 34 Abs 1: Fahrlässige AbgHinterziehung bei rechtswidriger Verlustabschreibung
- FinStrG §§ 165, 187: Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar;