§ 8 Abs 2 FinStrG
§ 34 Abs 1 FinStrG
Den Beschuldigten waren aus der Beteiligung an einer GmbH & Co KG Verluste zugewiesen worden, die das Nominale ihrer Einlage bei weitem überstiegen. Für die Veräußerung dieses negativen Anteiles erhielten sie den Kaufpreis von 1 S. Bei dieser Sachlage hätten selbst bei einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen ohne besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens Zweifel daran entstehen müssen, wie aus der Beteiligung an der GmbH & Co KG ein Betrag von 2,5 Millionen S zum Erwerb einer anderen Beteiligung in dieser Höhe realisiert werden kann. Diese gebotenen Zweifel können durch den Hinweis, es habe sich um eine Kulanzlösung gehandelt, nicht beiseite geschoben werden.