aus einem Betriebsvermögen heraus als betrieblich veranlasst angesehen wird, ändert dies nichts an der Freiwilligkeit dieser Zuwendung und damit ihrer Nichtabzugsfähigkeit nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972
§ 183 Abs 1 und Abs 3 BAO
aus einem Betriebsvermögen heraus als betrieblich veranlasst angesehen wird, ändert dies nichts an der Freiwilligkeit dieser Zuwendung und damit ihrer Nichtabzugsfähigkeit nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972
§ 183 Abs 1 und Abs 3 BAO