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Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/278 Heft 17 v. 1.9.2001

die Frage, ob der Gesundheitszustand eines Betraften die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet, ist nicht im Rahmen eines Gesuches um Nachsicht einer Geldstrafe zu prüfen

§ 165 FinStrG

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